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Pferdehaftpflicht und Reitbeteiligungen - Urteil vom 04.10.2017 OLG Nürnberg - Wir leisten Versicher


Jens Schütz Schütz & Thies Versicherungskontor KG

Reitbeteiligungen - Urteil vom 04.10.2017 OLG Nürnberg - Wir leisten Versicherungsschutz!

Das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 04.10.2017 "Pferdehalterin haftet bei Unfall von Reitbeteiligung mit" sorgt unter Pferdehaltern für viel Unruhe und Unsicherheit bzgl. des Versicherungsschutzes innerhalb der Pferde-Haftpflichtversicherung.

Für alle unsere Kunden, die über unsere Rahmenverträge eine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, bestätigen wir , dass auch für Regressansprüche von Krankenkassen vollumfänglich Versicherungsschutz besteht.

Auch Ansprüche von Reitbeteiligungen gegenüber unserem Kunden, dem Pferdehalter, gelten natürlich mitversichert.

Es ist hierbei unerheblich, ob die Reitbeteiligung dem Pferdehalter einen Kostenersatz leistet oder ob ein Haftungsausschluss vereinbart wurde.

Auch verzichten wir auf die namentliche Nenneung der Reitbeteiligungen.

Wir leisten auch hierfür Versicherungsschutz!

Natürlich gilt dieser Versicherungsschutz nur für unsere Versicherungsverträge. Eine Vielzahl anderer Versicherungen bieten diesen Einschluss nicht.

Nachfolgend erhalten Sie noch weitere Informationen zu dem Thema Reitbeteiligungen:

Reitbeteiligungen sind weit verbreitet, um einerseits die Kosten der Pferdehaltung zu senken und andererseits um Reitpferde möglichst oft in Bewegung zu halten. Reitbeteiligungen sind regelmäßige Fremdreiter, die sich an den Unterhaltskosten des Pferdes beteiligen. Die Beteiligung kann durch Zahlung einer monatlichen Festpauschale an den Halter erfolgen, z.B. aber auch durch Übernahme der Futterkosten Pferdehalter mit Reitbeteiligungen sollten sich daher genau bei Ihrem Versicherer erkundigen, ob und wie Reitbeteiligungen im Rahmen der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen abgesichert sind.

Im Rahmen unserer Pferdehalter-Haftpflichtversicherung sind Ansprüche, die der Reitbeteiligte selber gegenüber den Versicherungsnehmer (Pferdehalter) stellt, im Versicherungsschutz enthalten. Des Weiteren ist eine wichtige Bedingung an eine gute Pferdehalter-Haftpflichtversicherung ebenfalls erfüllt: auch Ansprüche eines Dritten, die durch eine Verletzung des Reitbeteiligten entstehen - zum Beispiel Ansprüche von Krankenkassen oder sonstigen Sozialversicherungsträgern - fallen unter den bedingungsgemäßen Versicherungsschutz!

Aber was bedeutet Versicherungsschutz in der Pferde-Haftpflichtversicherung mit Einschluss Reitbeteiligungen, wenn durch die Reitbeteiligung ein Schaden verursacht wird oder die Reitbeteiligung erleidet einen Schaden:

Fall 1:

Unser Versicherungsnehmer (i.d.R. der Pferdehalter/ besitzer) erhält Versicherungsschutz, wenn die Reitbeteiligung mit dem Pferd des Pferdehalters einem Dritten einen Schaden zufügt und hierfür entweder der Pferdehalter oder die Reitbeteiligung von dem Geschädigten in Anspruch genommen wird.

Wir prüfen im Rahmen des Versicherungsschutzes, ob berechtigte Ansprüche lt. Gesetz und Rechtsprechung bestehen oder nicht. Sind die Ansprüche berechtigt, erstatten wir den Schaden. Sind die Ansprüche nicht berechtigt und es besteht seitens des Pferdehalters bzw. Reitbeteiligung keine Haftung lt. Gesetz und Rechtsprechung, lehnen wir die Schadenersatzansprüche auf unsere Kosten hin ab, mit allen notwendigen Kosten. Auch diese Position ist Versicherungsschutz!

Fall 2:

Die Reitbeteiligung erleidet durch Verwendung des Pferdes einen Schaden und stellt nun Schadenersatzansprüche an unseren Versicherungsnehmer (i.d.R. der Pferdehalter/ besitzer). Auch mitversichert sind in diesem Fall Regressansprüche der Krankenkassen bzw. der Rentenversicherungen.

Wichtig ist hierbei zu wissen, dass wir Versicherungsschutz gegenüber unserem Versicherungsnehmer, dem Pferdehalter leisten. Auch hier bedeutet Versicherungsschutz die Prüfung der Schadenersatzansprüche dahingehend, ob der Pferdehalter lt. Gesetz und Rechtsprechung für den Schaden an der Reitbeteiligung haften muss oder nicht. Muss er haften, übernehmen wir die Regulierung der Schadenersatzansprüche. Muss der Pferdehalter jedoch nicht für den Schaden haften, lehnen wir die Schadenersatzansprüche im Namen des Pferdehalters (unserem Versicherungsnehmer) ab. Sämtliche Kosten für die Ablehnung, z.B. Anwalts-, Gerichtskosten und Gutachterkosten) übernehmen wir dann.

Die Ablehnung solcher nicht berechtigten Ansprüche ist auch Versicherungsschutz!

Fazit:

Ein Reitunfall und eine hierdurch erlittene Verletzung der Reitbeteiligung bedeutet nicht zwangsweise, dass die Reitbeteiligung seinen entstandenen Schaden automatisch von dem Pferdehalter erstattet bekommt.

Wenn Schadenersatzansprüche an den Pferdehalter gestellt werden, hat er hierfür Versicherungsschutz.

Versicherungsschutz bedeutet die Prüfung der Haftung. Besteht eine Haftung des Pferdehalters, wird der Schaden reguliert. Besteht keine Haftung des Pferdehalters, wird der Schaden im Rahmen des Versicherungsschutz auf Kosten der Versicherung abgewehrt.


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